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Verpackungen für heiße Speisen am Weihnachtsmarkt: was Stände beachten

Für heiße Speisen am Weihnachtsmarktstand eignen sich fettdichte Tüten, Teller und Schalen aus Papier oder Karton ohne Kunststoffschicht. Für sie gilt keine Mehrwegpflicht. Wer Suppe in beschichtete Becher füllt oder Glühwein in Einwegbechern ausschenkt, muss nach § 60 VerpackDG dieselbe Ware auch in Mehrweg anbieten, nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen. Bei Getränkebechern gilt das für jedes Material.

Das Verpackungsgesetz, auf das sich viele Merkblätter noch beziehen, gilt seit dem 12. August 2026 nicht mehr. Abgelöst hat es das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Die Mehrwegpflicht steht dort fast wortgleich in den Paragrafen 60 und 61. Am selben Tag sind die Pflichten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wirksam geworden, darunter Grenzwerte für PFAS in allen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Für die Saison heißt das: Restbestände sichten und beim Nachkauf für jede Schale fragen, ob sie Kunststoff enthält. Wer bei einem Großhändler wie Gehlen Verpackungen bestellt, der seit 1995 Einwegverpackungen an Gastronomie und Hotellerie liefert, kann die Frage nach der Beschichtung bei der Bestellung gleich mit klären.

Welche Verpackung passt zu welchem Gericht?

Ob ein Mehrwegangebot nötig ist, entscheidet nicht das Gericht, sondern die Verpackung. Die Übersicht zeigt die typischen Fälle am Weihnachtsmarkt:

Gericht Übliche Verpackung Mehrwegangebot nötig? Worauf achten
Glühwein, Punsch Pfandtasse aus Keramik oder Glas Nein, die Tasse ist bereits Mehrweg Pfand ist erlaubt und gilt nicht als Aufpreis
Glühwein to go Einwegbecher aus Pappe mit Deckel Ja, bei Bechern immer, egal aus welchem Material, Deckel eingeschlossen Mehrwegbecher in jeder angebotenen Größe
Crêpes, Waffeln Spitztüte oder Crêpes-Tasche aus fettdichtem Papier Nein, Tüten sind ausgenommen PFAS-freie Fettbarriere; bei viel Füllung eine Klappbox aus Karton
Flammkuchen Pappteller oder Karton ohne Beschichtung Nein, Teller und reine Pappe sind ausgenommen Nicht im geschlossenen Karton stapeln, sonst wird der Boden weich
Gebrannte Mandeln, Maronen Papiertüte Nein Keine
Reibekuchen, Pommes, Champignons Schale aus Pappe oder Bagasse Ja, wenn die Schale beschichtet ist, sonst nein Beschichtung beim Lieferanten erfragen
Suppe, Gulasch, Eintopf Becher oder Schale mit Deckel Ja, sobald Becher oder Schale eine Kunststoffschicht hat Fester Deckel; bei Pappe nach dem Kunststoffanteil fragen

Beschichtung sieht man einer Pappschale meist nicht an. Getränkebecher aus Pappe bestehen nach der Begründung zum früheren Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums zu mindestens vier Prozent aus Kunststoff. Das bayerische Umweltministerium hält das auch bei Pappbehältern für Salate und Soßen für möglich und empfiehlt, den Kunststoffanteil beim Lieferanten zu erfragen.

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Wann greift die Mehrwegpflicht am Stand?

§ 60 VerpackDG trifft jeden, der Speisen oder Getränke erst vor Ort in Einwegverpackungen füllt und an Kunden abgibt. Bei Getränkebechern gilt die Pflicht immer, egal aus welchem Material. Bei Speisen nur, wenn die Verpackung ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und eine Box mit oder ohne Deckel ist, aus der man direkt isst. Teller, Tüten und Folienverpackungen wie Wrapper nimmt § 3 Absatz 20 VerpackDG ausdrücklich aus. Alufolie, Papiertüten und Pizzakartons dürfen laut bayerischem Umweltministerium weiter ohne Mehrwegalternative verwendet werden.

Wer unter die Pflicht fällt, muss Folgendes einhalten:

  • Die Ware in Mehrweg darf nicht mehr kosten und nicht an schlechtere Bedingungen geknüpft sein als in Einweg. Ein Pfand, das bei Rückgabe erstattet wird, ist erlaubt.
  • Am Stand muss ein gut sichtbares und lesbares Schild auf das Mehrwegangebot hinweisen.
  • Zurücknehmen muss der Stand nur die Mehrwegbehälter, die er selbst ausgegeben hat, nicht die Tassen vom Nachbarstand.

Wer gegen die Pflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. § 66 VerpackDG sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor. Zuständig ist die Behörde, die das jeweilige Land bestimmt, meist die Kreise und kreisfreien Städte.

Gilt die Ausnahme für kleine Stände?

Nach § 61 VerpackDG dürfen Betriebe mit insgesamt höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche auf eigenes Mehrweggeschirr verzichten. Sie müssen dann anbieten, mitgebrachte Behälter der Kunden zu befüllen, und auch darauf mit einem Schild hinweisen. Beide Grenzen müssen gleichzeitig eingehalten sein. Zur Fläche zählen laut Verbraucherzentrale auch frei zugängliche Sitz- und Aufenthaltsbereiche.

Knapp wird es oft bei den Beschäftigten. Nach den Erläuterungen des bayerischen Umweltministeriums zählen Saison- und Aushilfskräfte mit, Auszubildende, Praktikanten und Ehrenamtliche dagegen nicht. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen halb, mit bis zu 30 Stunden zu drei Vierteln. Ein Rechenbeispiel für einen Crêpes-Stand:

  • eine Vollzeitkraft: 1,0
  • zwei Aushilfen mit je 15 Wochenstunden: 2 × 0,5 = 1,0
  • drei Aushilfen mit je 25 Wochenstunden: 3 × 0,75 = 2,25
  • zusammen 4,25 Beschäftigte, die Ausnahme greift

Kommt für das Adventswochenende eine weitere Aushilfe mit 25 Stunden dazu, sind es 5,0 und es passt noch. Mit einer zweiten wären es 5,75, dann braucht der Stand eigenes Mehrweggeschirr. Wichtig ist das Wort „insgesamt“: Gezählt wird das ganze Unternehmen. Wer drei Buden auf verschiedenen Märkten betreibt, rechnet alle Beschäftigten zusammen.

Für das Befüllen mitgebrachter Gefäße sind die Kunden selbst verantwortlich, was Sauberkeit und Material angeht. Der Stand haftet nach § 61 Absatz 3 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Personal sollte den Kontakt mit dem fremden Gefäß trotzdem so gering wie möglich halten, rät die Verbraucherzentrale.

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Plastikteller, Styropor und PFAS: was nicht mehr erlaubt ist

Unabhängig von der Mehrwegpflicht sind manche Einwegartikel ganz verboten. Seit dem 3. Juli 2021 dürfen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung Besteck, Teller, Trinkhalme und Rührstäbchen aus Kunststoff nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das gilt auch für Speise- und Getränkebehälter sowie Becher aus expandiertem Polystyrol, also Styropor. Alte Lagerbestände solcher Schalen gehören deshalb nicht in die Saisonplanung.

Neu seit dem 12. August 2026 sind die PFAS-Grenzwerte aus Artikel 5 Absatz 5 der EU-Verpackungsverordnung. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen danach nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie 25 Mikrogramm einer einzelnen PFAS je Kilogramm, 250 Mikrogramm in Summe oder 50 Milligramm PFAS insgesamt erreichen. Die Regel gilt für jedes Material. PFAS wurden früher gern eingesetzt, um Papier und Faserschalen fettabweisend zu machen, also genau bei Crêpes-Tüten, Pommesschalen und Bagasse. Die Pflicht trifft zuerst Hersteller und Händler. Wer Restbestände unbekannter Herkunft hat, sollte beim Lieferanten nachfragen oder sie aussortieren.

Heiß beim Kunden, ohne dass etwas durchweicht

Crêpes und Flammkuchen werden in der Verpackung vor allem durch Dampf weich. In einer geschlossenen Box schlägt sich die Feuchtigkeit nieder, der Teig wird weich und dünne Pappe verliert ihre Form. Für den Verzehr am Stand reicht deshalb meist eine offene Tüte oder ein Teller. Wer Flammkuchen zum Mitnehmen verpackt, nimmt einen Karton mit Lüftungsöffnung und stapelt nicht mehrere heiße Kartons übereinander.

Bei Suppe und Gulasch ist Dichtigkeit wichtiger. Der Deckel muss fest sitzen, denn Kunden tragen den Becher durch das Gedränge. Im Warmhaltetopf sollte die Speise nach DIN 10508 an jeder Stelle mindestens 60 Grad haben, die Norm empfiehlt 65 Grad als Sicherheitsaufschlag.

Dazu kommt die Allergenkennzeichnung. Auch lose abgegebene Speisen brauchen sie, so verlangt es § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung. Die Angaben können auf einem Schild, auf der Preistafel oder in einem Aushang stehen. Mündliche Auskunft ist erlaubt, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Zutaten am Stand liegt und ein Hinweis darauf gut sichtbar ausgehängt ist.

Was Stadt und Veranstalter zusätzlich verlangen können

Neben dem Bundesrecht können örtliche Regeln greifen. In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine kommunale Verpackungssteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat sie in einem am 22. Januar 2025 veröffentlichten Beschluss bestätigt (1 BvR 1726/23). Sie beträgt laut Stadt 0,50 Euro netto für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, 0,50 Euro für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 0,20 Euro für Einwegbesteck. Zahlen muss sie die Verkaufsstelle. Wer auf einem Markt in einer Stadt mit eigener Verpackungssteuer steht, kalkuliert die Abgabe in den Preis ein oder setzt auf Mehrweg.

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Auch Veranstalter können in ihren Teilnahmebedingungen Mehrweggeschirr vorschreiben. Ein Blick in den Vertrag vor der Bestellung spart Fehlkäufe. Wann die großen Märkte in Essen, Dortmund und Bochum 2026 beginnen, steht in einer Übersicht der Ruhrgebiets-Weihnachtsmärkte.

Für die nächste Saison stehen zwei Fristen fest. Ab dem 12. Februar 2027 müssen nach Artikel 32 der EU-Verpackungsverordnung alle Betriebe mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen anbieten, mitgebrachte Behälter zu befüllen, auch die kleinen. Ab dem 12. Februar 2028 verlangt Artikel 33 ein Mehrwegangebot in einem Wiederverwendungssystem. Davon sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme ausgenommen.

Checkliste vor dem ersten Markttag

  1. Für jede Speiseverpackung klären: Ist sie ganz oder teilweise aus Kunststoff? Wenn ja, braucht der Stand ein Mehrwegangebot, bei Einweg-Getränkebechern in jedem Fall.
  2. Beschäftigte mit den Teilzeitfaktoren zählen und die Verkaufsfläche messen. Nur wenn beide Grenzen eingehalten sind, genügt das Befüllen mitgebrachter Behälter.
  3. Mehrwegbecher und -schalen in allen angebotenen Größen bereitstellen, Pfand festlegen, Hinweisschild aufhängen.
  4. Restbestände auf Styropor, Plastikbesteck und fettabweisende Papiere unbekannter Herkunft prüfen.
  5. Allergenliste für alle Gerichte am Stand bereithalten.
  6. Teilnahmebedingungen des Veranstalters und eine mögliche Verpackungssteuer der Stadt prüfen.

Häufige Fragen

Darf ich Glühwein in Pappbechern ausschenken?

Ja, aber dann muss der Stand Glühwein auch im Mehrwegbecher anbieten, und zwar nicht teurer als im Pappbecher. Ein erstattbares Pfand ist erlaubt. Bei Getränkebechern spielt das Material keine Rolle. Kleine Stände, die unter die Ausnahme fallen, können stattdessen mitgebrachte Becher füllen.

Muss ich Tassen anderer Stände zurücknehmen?

Nein. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf die Mehrwegverpackungen, die der eigene Stand ausgegeben hat. Manche Märkte regeln die Rückgabe über ein gemeinsames Tassenpfand, das steht dann in den Bedingungen des Veranstalters.

Von nesus